Aktuelle News zum Waffenrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund ums Waffenrecht

 

Rechtssichere Aufbewahrung von Schlüsseln

 

Bisher herrschte mangels konkret ausgestalteter Vorgaben seitens des Gesetzgebers teilweise Unklarheit darüber, wie der Schlüssel von einem Waffenschrank aufzubewahren ist. Überwiegend gingen Behörden davon aus, dass der Schlüssel in einem Behältnis aufzubewahren ist, welches das gleiche Schutzniveau aufweist, wie der Waffentresor selbst. Das OVG Münster hat nun mit Urteil vom 30.08.2023, Az. 20 A 2384/20 diese Auffassung bestätigt. 

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Jäger den Schlüssel in einem etwa 40kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschloss aufbewahrt. Während einer einwöchigen Urlaubsabwesenheit wurde in das Haus des Waffenbesitzers eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten aus dem unversehrt gebliebenen Waffenschrank zwei Kurzwaffen und diverse Munition. 

Der Schlüsseltresor genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicherheitsstandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Mit Verweis auf einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften widerrief das Polizeipräsidium Duisburg daraufhin die waffenrechtlichen Erlaubnisse des betroffenen Jägers. 

Die vom Jäger gegen den Widerruf gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war jedoch erfolgreich.

Das OVG Münster stellte zunächst fest, dass Waffenschrank und Schlüsseltresor eine Sicherheitsstufe aufweisen müssen, die den Anforderungen zur Aufbewahrung der jeweiligen Waffen genügt. Werden beispielsweise Kurzwaffen in einem im Rahmen des Bestandschutzes verwendeten Tresors der Sicherheitsstufe B (VDMA 24992, Stand Mai 1995) aufbewahrt, muss auch der zugehörige Schlüssel in einem mindestens gleichwertigen Behältnis verwahrt werden. 

Der 20. Senat hat zudem ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse im konkreten Fall ausnahmsweise nicht vorliegen. Das Gericht führt aus, dass es sich dem Kläger als juristischen Laien nicht aufdrängen musste, dass beide Tresore den gleichen Sicherheitsstandard aufweisen müssen. Zudem fehle es an Vorgaben der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung, an denen sich der Waffenbesitzer hätte orientieren können. Durch die o.g. Aufbewahrung des Schlüssels hat der Waffenbesitzer geeignete Vorkehrungen getroffen, um die unbefugte Ansichnahme des Waffenschrankschlüssels zu verhindern beziehungsweise nicht unerheblich zu erschweren. Nach alledem ist auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil bundesweite Strahlkraft entfaltet und sich Behörden künftig hieran orientieren. Waffenbesitzern ist daher zu raten, die Aufbewahrung von vorhandenen Schlüsseln genau zu prüfen um gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur rechtskonformen Aufbewahrung zu ergreifen. Der einfachste Weg zur Umgehung der Schlüsselproblematik ist die Verwendung von Tresoren mit Zahlenschloss. Denn wo kein Schlüssel vorhanden ist, kann auch kein Fehlverhalten bei der Aufbewahrung Selbiger passieren. 

 

 

Bundesinnenministerin Faeser will Waffenrecht verschärfen

 

Um den Waffenbesitz durch Extremistinnen und Extremisten weiter Einhalt gebieten zu können, sollen nach Faesers Vorstellungen die zuständigen Waffenbehörden nicht nur den Verfassungsschutz, sondern auch weitere Sicherheitsbehörden bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers beteiligen. Die angedachte Änderung des Waffengesetzes sieht unter anderem eine Abfrage bei der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt vor. Des Weiteren gibt es Überlegungen, auch die Polizeidienststellen des Wohnorts des Betroffenen der letzten fünf Jahre abzufragen.

Es liegt im Interesse aller Legalwaffenbesitzer, dass Waffen nicht in die Hände von Radikalen und Extremisten gelangen. Das Waffengesetz bietet bereits jetzt die Möglichkeit, die Zuverlässigkeit bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation zu versagen. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der FDP Konstantin Kuhle wies darauf hin, dass es seiner Ansicht nach keiner Verschärfung des Waffenrechts, sondern einer Aufstockung des Personals bei den Waffenbehörden bedarf (BR24 Nachrichten, https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/nach-reichsbuerger-razzia-faeser-will-waffenrecht-verschaerfen,TPigHFy).

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Widerruf der Waffenbesitzerlaubnis bei regelmäßigem Cannabiskonsum

 

Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 S. 1 BJagdG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarte - zwingend zu widerrufen und ein Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Fehlt es an der persönlichen Eignung im Sinne von § 6 WaffG (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 17 Abs. 1 BJagdG) liegt ein solcher Versagungsgrund vor.

Im vorliegenden Fall wurde dem Waffenbesitzer aufgrund chronischer Schmerzen im Zusammenhang mit multipler Sklerose die regelmäßige Einnahme von Cannabis medizinisch verordnet. Das zuständige Landratsamt forderte den Waffenbesitzer darauf hin auf, auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung zum Waffenbesitz vorzulegen. Die persönliche Eignung müsse aufgrund des Cannabiskonsums überprüft werden.

Das vorgelegte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es der Person an der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung zum Waffenbesitz fehlt. Zur Begründung führt das Gutachten aus, dass bei einem regelmäßigem Konsum von täglich 30g Cannabisblüten bei unterschiedlicher Dosierung eines zentralwirksamen Inhaltsstoffes und erheblicher Toleranzentwicklung eine stets verlässliche Verhaltenskontrolle unter strengen Sicherheitsaspekten beim Umgang mit Waffen und Munition von der begutachteten Person nicht zu gewährleisten ist.

Es ist unerheblich, dass die Einnahme von Cannabis aus medizinischen Gründen erfolgt, da die ungünstigen Folgewirkungen des Cannabiskonsums (jederzeit) eintreten können. 

Somit liegen die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 WaffG vor. Das zuständige Landratsamt widerrief die waffenrechtliche Erlaubnis (VG München v. 22.06.2017 - M 7 S 16.5690 ; VGH München v. 05.01.2018 - 21 CS 17.1521)

 

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Besonderheiten bei Tresoren Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995)

 

Wer im Rahmen der Besitzstandswahrung weiterhin Tresore der Sicherheitsstufe B gemäß der VDMA 24992 (Stand Mai 1995) zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen verwendet, läuft unter Umständen Gefahr, gegen Aufbewahrungsvorschriften zu verstoßen.

Regelmäßig gehen Schützen davon aus, dass ein Tresor der Sicherheitsstufe B nur dann zu verankern ist, wenn mehr als 5 erlaubnispflichtige Kurzwaffen darin aufbewahrt werden sollen und das Gewicht unter 200kg beträgt. Diese Annahme ist grundsätzlich falsch und soll nun unter Betrachtung der in Rede stehenden Bauvorschrift beleuchtet werden.

Die VDMA 24992 beschreibt die Mindestanforderungen an Stahlschränke der Sicherheitsstufen A und B. In der Bauvorschrift finden sich detaillierte Angaben zum Beispiel zur Materialstärke von Mantel und Türen. Unter Ziffer 4.1.2 wird der mehrwandige Stahlschrank der Sicherheitsstufe B beschrieben. Demnach bedarf es nach Ziffer 4.1.2.1 bei einem Schrank zur freien Aufstellung einer Wanddicke von insgesamt 60mm.

Unter Ziffer 4.1.2.2 wird der mehrwandige Stahlschrank Stufe B aufgeführt der nicht zur freien Aufstellung zugelassen ist. Gemäß der Bauvorschrift haben diese Schränke eine Gesamtwandstärke von 30mm. Diese Behältnisse müssen nach der Vorschrift in einem Möbel oder hinter einer Wandverkleidung eingebaut werden. Andernfalls wird die Sicherheitsstufe B gemäß der Vorschrift nicht erreicht!.

Werden also die Vorgaben der VDMA 24992 (Mai 1995) nicht eingehalten, gilt das entsprechende Behältnis nicht mehr als Behältnis der Sicherheitsstufe B im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1, 2. HS WaffG in der Fassung vom 11. Oktober 2002 und eine Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht zulässig. Eine Verstoß gegen die Vorschriften zur Aufbewahrung stellt strafbares Verhalten i.S.v. § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG dar und kann zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen.

 

 

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Bedürfnis zum Besitz nach § 14 Abs. 4 WaffG

 

Seit dem 01.09.2020 gelten für Sportschützen für den Erwerb und für den fortdauernden Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition unterschiedliche Voraussetzungen. Wir betrachten hier nun die Regelungen zum Besitz.

Wird der Sportschütze seitens der zuständigen Behörde aufgefordert, sein Bedürfnis nachzuweisen, wird nunmehr ein Zeitraum von zurückliegenden 24 Monaten betrachtet. Der maßgebliche Zeitraum bestimmt sich durch den Prüftermin der Behörde. Der zu betrachtende Zeitraum wird in zwei Abschnitte von jeweils 12 Monaten aufgeteilt. Durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes oder des Vereins ist glaubhaft zu machen, dass der Schießsport

  1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum oder
  2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils 12 Monaten

mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe betrieben wurde.

Besitzt der Schütze Lang- und Kurzwaffen, so ist die v.g. Häufigkeitsziffer für jede der beiden Kategorien zu erbringen. 

Aus dieser Neuregelung ergeben sich zunächst erhebliche Erleichterungen. So wird mit der Neufassung einer doch ausufernden Rechtssprechung (vgl. VGH Kassel vom 21.03.2019 - 4 A 2355 17.Z) entgegengewirkt und so mehr Klarheit geschaffen bezüglich des Bedürfnisses zum fortdauernden Besitz von Schusswaffen. Es wird demnach nicht gefordert, den Nachweis mit jeder im Besitz befindlichen Waffe zu erbringen.

Gleichzeitig sind die Schützen in der Pflicht, durch geeignete Aufzeichnungen die Verwendung der eigenen Waffe nachzuweisen. Hier empfiehlt es sich ein Schießbuch zu führen, in dem ein Feld zum Eintrag des Waffentyps zusätzlich zum Kaliber vorgesehen ist. Die Schießkladden der Vereine und Betreiber von Schießstätten sollten ebenfalls ein entsprechendes Feld enthalten. So kann bei Verlust der eigenen Aufzeichnungen eine Kopie der Schießkladde zum Nachweis herangezogen werden.


           

 


 

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